Guten Abend zusammen,
da wir wie immer nur eine Seite kennen, halte ich es für schwierig einen Kommentar abzugeben. Als Hundehalter kann ich (außerhalb der beschriebenen Körperverletzung ) auch anders argumentieren.
Da kommt auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg, der unter den Radfahrern auch als Autobahn bekannt ist, wieder einmal so ein zweirädrigen Schumi entlang geballert und ist nicht mal in der Lage so abzubremsen, das mein Hund ihm freie Bahn schaffen kann. Als er dann die vorhandenen Reibungsarten durchtestet, zum Stillstand kommt und sich sicherlich unbegeistert aufrafft und in meine Richtung und die meines potentiell schwer verletzten Hundes bewegt, würde ich sicherlich auch ein gewisses Schutzverhalten an den Tag legen.
Persönliche Meinung: Die Benutzung eines Fahrrad es befreit nicht von der StVO. Lediglich die (umstrittene) Anwendung von 35 greift. ABER: Auch hier gilt die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Und wer bei erkannter Leine nicht bremsen kann...
Beste Grüße Peter
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