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Einsatzleiter
Feuerwehr
RubrikSonstiges zurück
ThemaUnterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung18 Beiträge
AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW815608
Datum03.01.2016 16:24      MSG-Nr: [ 815608 ]4810 x gelesen

Für NRW Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz;
In Kurzform
der örtliche EL - FW hat das alleinige Sagen, es ist aber gewollt das man miteinander spricht. (was nicht schwer fallen dürfte)
§ 33 Einsatzleitung
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist § 37 zu beachten.

§ 34Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, (...) Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.

(2) ...

(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben () wahr. Die Polizei leistet den für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe () und Amtshilfe ().
(4) Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.


Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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