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Thema | Unterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung | 18 Beiträge |
Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 815625 |
Datum | 03.01.2016 19:26 MSG-Nr: [ 815625 ] | 4391 x gelesen |
Saarländisches Brand und Katastrophenschutz Gesetz
Fürs Saarland §27 SBKG
§ 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe
(1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuer- wehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstel- le zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuer- wehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzu- fordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Ein- satzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie ge- gebenenfalls den Führungsassistenten und Füh- rungsassistentinnen und dem Führungshilfspersoal......
(6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsor- ganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfs- werk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizi- nischen Fragen bleiben unberührt.
Eine recht klare Aussage wer den Hut aufhat
Gruß Daniel
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Geändert von Daniel G. [03.01.16 19:41] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| 03.01.2016 14:46 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft Führungskräftekennzeichnung, war: Neuste Idee: Feuerwehrhelfer | |