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Einsatzleiter
RubrikSonstiges zurück
ThemaUnterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung18 Beiträge
AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg815670
Datum04.01.2016 17:44      MSG-Nr: [ 815670 ]3964 x gelesen

Hallo zusammen,

Geschrieben von Sebastian A.Du solltest dir mal die aktuelle Ausgabe durchlesen!
Den es gilt nur für Organisationen die keinen eigenen gesetzlichen Auftrag haben!Der Feuerwehr Einsatzleiter muss aber eine gemeinsame Einsatzleitung etablieren!

Danke für den freundlichen Hinweis, das habe ich getan. Es gehört aber nicht nur das lesen dazu, sondern auch das Verstehen was da steht! Deshalb werde ich es halt doch in Gänze zitieren müssen.
Ich möchte hier insbesondere auf Absatz 3 hinweisen. Dort steh, dass die anderen Organisationen Vertreter als "Berater" beistellen. Somit bleibt der Einsatzleiter der Feuerwehr weiter Einsatzleiter. Die anderen Orgs sind als Berater in der EL vertreten.
Geschrieben von FWG Baden-Württemberg§ 27 Leitung des Einsatzes
(1) Technischer Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der Technische Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Beratung heranzuziehen. Werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 Personen eingesetzt, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung tätig werden, unterstehen diese dem Technischen Einsatzleiter.
(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidium einen Technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das Innenministerium diese Befugnis.
(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Organisationen eingesetzt, hat der Technische Einsatzleiter eine Führungseinheit zu bilden, der Vertreter der eingesetzten Organisationen als Berater angehören.
(4) Die organisatorische Oberleitung liegt beim Bürgermeister, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 von einer Aufsichtsbehörde übernommen wird.
(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben des Technischen Einsatzleiters sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannte leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung über.


Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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