In Brandenburg ist das Unterstellungsverhältnis wie folgt geregelt:
Geschrieben von ---BbgBKG § 9 Einsatzleitung---
(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Gesamtführung kann eine andere Regelung treffen. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.
[...]
(3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Leitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument.
(4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Die Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen anderer Behörden und Stellen hinzuziehen.
Zum Vergleich die Rechtslage in Sachsen:
Geschrieben von ---SächsBRKG § 49 Einsatzleitung---
(1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt am Einsatzort die
1. Führung der Einsatzkräfte,
2. Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,
3. Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln.
Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt.
(2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. [...]
(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.
(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.
(5) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Großschadensereignissen veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung am Einsatzort. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt. Der Leitende Notarzt untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.
In beiden Fällen wird suggeriert, dass der RD der Einsatzleitung untersteht. In Brandenburg ist dies generell der Fall, in Sachsen wird speziell auf MANV-Lagen eingegangen. Die Einsatzleitung wird dabei von der Feuerwehr übernommen. Das Highlander-Prinzip bezieht sich jedoch lediglich auf die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr.
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