Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge |
Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 815986 |
Datum | 11.01.2016 14:49 MSG-Nr: [ 815986 ] | 8684 x gelesen |
Infos: | 09.01.16 LFV-Bayern 09.01.16 Webseite "Blaulicht-Party"
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Geschrieben von ---Jürgen M.--- Wenn niemand zwischen er Anmeldung und dem Eintrag der Marke meckert dann dürfte so was relativ problemlos durchgehen.
Einspruch Jügen!
Marc hat schon recht. Gemeckert wird im Eintragungsverfahren vom Amt. Wenn das Amt Mängel an der Eintragungsfähigkeit sieht (fehlende grafische Darstellbarkeit, fehlende Unterscheidungskraft, Beschreibungseignung (früher: Freihaltebedürfnis), Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, Verwendung eines Hoheitszeichens, ...), wird die Marke zurückgewiesen. Also Glück für den Anmelder (oder gute Beziehunghen?, schließlich hat das DPMA seinen Sitz in München :))
Das Einzige, was das Amt nicht prüft, ist das Vorhandensein älterer Rechte. Diese muss der Inhaber ähnlicher Marken selbst anzeigen und im Widerspruchsverfahren, das dem Eintragungsverfahren nachgelagert ist, durchsetzen.
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