Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge |
Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 816019 |
Datum | 12.01.2016 10:55 MSG-Nr: [ 816019 ] | 8584 x gelesen |
Infos: | 09.01.16 LFV-Bayern 09.01.16 Webseite "Blaulicht-Party"
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Geschrieben von ---Marc M.--- Eine Feuerwehr, die "Blaulichtparty" weder für Erziehung, noch für Kultur sondern den reinen Zweck "Saufen bis blöd" abhält, müsste aber aus dem Schneider sein wenn sie den Begriff verwendet :-))
Leider nur dann, wenn sie für die Party keinen Eintritt nimmt und auch die Getränke ausgibt. Denn sonst wäre eine Party entweder eine Veranstaltung zu Unterhaltungszwecken, eine Veranstaltung zur Erziehung (Saufen ist blöd) oder eine kulturelle Aktivität (es läuft nämlich Musik).
Ich bekräftige meine Meinung: Feuerwehren sollten allgemein die Freigabe zur Nutzung bekommen, das kann aber nur auf (DF-)Verbandsebene passieren, es sollte nicht jede Dorffeuerwehr (wie z.B. meine) bei der Polizeigewerkschaft um Erlaubnis fragen müssen.
Zur Prüfung durch das Amt: Es war wohl für den Prüfer nicht plausibel, was eine Blaulichtparty sein soll. Vielleicht eine Party, bei der alle Gäste mit Blaulicht vorfahren, eine Party, bei der Gäste ein Blaulicht trragen müssen, oder eine Party bei blauem Licht. Dann kann auch ein weit gefasstes Verzeichnis Eintragung finden.
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