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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersachsen
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAktive Mitgliedschaft - Wahl eines Ortsbrandmeisters10 Beiträge
AutorLudg8er 8F., Melle / Niedersachsen816257
Datum18.01.2016 11:13      MSG-Nr: [ 816257 ]4460 x gelesen

Nachfolgend die m. E. geltenden Rechtsgrundlagen in Niedersachsen zur gestellten Frage sowie meine darauf basierende persönliche Bewertung der Sachlage:

Demnach ist ein Mitglied der Einsatzabteilung so lange "aktives Mitglied", bis das Mitglied auf Grund eines "wichtigen Grundes" (§17, Abs. 6 der Mustersatzung) vom Ortskommando ausgeschlossen wurde.
Alternativ kann gemäß §15 Abs. 1 eine Beurlaubung vorliegen, durch die ebenfalls die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung ruhen und somit eine Teilnahme am Wahlvorschlag nicht möglich ist.

Sind eine der beiden v. g. Bedingungen nicht erfüllt, ist das Mitglied m. E. nach §20 Abs. 6 NBrandSchG berechtigt, beim Wahlvorschlag mitzuwirken.

Die 40 Stunden pro Jahr Standortausbildung als "Soll-Vorgabe" aus dem Punkt 1.10 der (auch) in Nds. geltenden FwDV2 ist m. E. nur ein Kriterium, welches ggf. mit herangezogen wird, wenn es um die Frage geht, ob ein Mitglied ausgeschlossen oder beurlaubt wird. Schlussendlich entscheidend für die Frage der Mitwirkung an dem Wahlvorschlag ist die konkrete Erfüllung der 40 h / Jahr aber nicht, solange kein Ausschluss und keine Beurlaubung vorliegt.

Ob die aktuell in der von der Frage betroffenen Freiwilligen Feuerwehr geltende Satzung inhaltlich an den entsprechenden Stellen der Mustersatzung gleicht ist mir natürlich nicht bekannt und kann nur im konkreten Fall geprüft werden.

Hier die entsprechenden Stellen aus dem Gesetz, der Mustersatzung und der FwDV2:

§ 12 NBrandSchG
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. 2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
(2) 1 Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2 Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied).
(3) 1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(4) 1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.
(5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.
(6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.

§ 20 NBrandSchG

Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. 2 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. 3 Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt.

(2) 1 Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister haben mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Eine Gemeinde mit Ortsfeuerwehren kann diese räumlich in Bereiche zusammenfassen; in diesem Fall hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister für jeden Bereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2 Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben.

(4) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. 3 Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 5 oder 6.

(5) 1 Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 2 In Gemeinden mit Ortsfeuerwehren ist abweichend von Satz 1 vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhält.

(6) Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.

(7) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2 Der Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Vor der Beschlussfassung hört der Rat die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister und die nach Absatz 5 oder 6 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.

(8) Eine Gemeindebrandmeisterin soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeisterin, ein Gemeindebrandmeister nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.

(9) In Städten führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.


Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Niedersachsen (Auszug):

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung
(1) 1Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der
Gemeinde (Samtgemeinde), die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr
vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
werden. 2Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten
erforderlich. 3Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen
Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied
§ 12 Abs. 2 NBrandSchG).
2) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr
zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren
Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 2Die Gemeinde
(Samtgemeinde) kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. 3Sie trägt die Kosten.
(3) 1Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6
Abs. 1). 2Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde (Samtgemeinde)
über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der
Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die
Gemeinde (Samtgemeinde) darauf nicht generell verzichtet hat.
(4) 1Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das
Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). 2Bei der endgültigen
Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.
(5) 1Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung
nach ihrem Wohnsitz. 2In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon
abweichende Regelung treffen.
(6) 1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung,
die das xxx 11 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen
lassen. 2Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig
teilnehmen. 3Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert
zu alarmieren. 4Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§ 15 Rechte und Pflichten
(1) 1Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben
gewissenhaft auszuführen. 2Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen
der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. 3Angehörige der
Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am
Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin
oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. 4Während der
Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.
(2) 1Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen
Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. 2Sie haben die im Rahmen
der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.
(3) 1Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. 2Bei vorsätzlicher und grob
fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von
Geräten kann die Gemeinde (Samtgemeinde) den Ersatz des entstandenen Schadens
verlangen. 3Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.
(4) 1Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
unfallversichert. 2Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für
Feuerwehren zu beachten. 3Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich
über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde (Samtgemeinde) zu melden. 4Dies gilt
auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.
(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem
privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung
b) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren
wurde
c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde
bei Angehörigen der Einsatzabteilung
e) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern
f) Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr
darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr
b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied
der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.
(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
über Absatz 1 hinaus
a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger
der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum
Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen
Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.
(5) 1Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie
sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. 2Sie
können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden,
wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.
(6) 1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Mitglied:
1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt
2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört
4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist
6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche
Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische
Grundordnung nicht anerkennt.
(7) 1Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
beschließt das Ortskommando17
. 2Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde
(Samtgemeinde) geführt. 3Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen
Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. 4Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde
(Samtgemeinde) erlassen.
(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr
können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin
oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss
suspendiert werden.
(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die
Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der
Gemeinde (Samtgemeinde) schriftlich anzuzeigen.
(10) 1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb
einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen
zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr
abzugeben. 2Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang
der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die
Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10
Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben,
kann die Gemeinde (Samtgemeinde) den Ersatz des entstandenen Schadens
bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

FwDV2 (Auszug)
1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich ausschließlich um meine persönliche Meinung!

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