Das müsste man mal ein Gericht fragen ;-) Der $ 305a wurde im November 2011 geändert (und das hat man sich dabei gedacht). In der vorherigen Fassung waren Fahrzeuge der Polizei bereits enthalten, und noch im April 2011 hat das Oberlandesgericht Oldenburg gemeint (Az.: 1 Ss 66/11 vom 27.04.2011), dass das Heraustreten von Scheiben eines Polizeiwagens (der Täter wurde darin befördert, trat vor der Fahrt und während der Fahrt je eine Scheibe hinten kaputt) nicht unter den (damaligen) 305a fällt, sondern nur eine Sachbeschädigung ist: Denn ein ... "teilweises Zerstören" im Sinne dieser Vorschrift ... ist mehr als ein "Beschädigen" und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. SchönkeSchröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, aaO., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich.
Meine persönliche Meinung: Dass das Beschädigen von Scheiben, auch wenn es einen Werkstattaufenthalt nach sich ziehen wird, nicht unter den 305a fällt, kann ich noch halbwegs nachvollziehen. Denn das Fahrzeug kann ja trotzdem noch genutzt und die Reparatur geplant, das Fahrzeug also geplant a.D. genommen und ersetzt werden. Dass diese Beschädigung aber in der Literatur mit der Zerstörung eines Reifens gleich gestellt wird, halte ich für unsinnig, denn ist ein Reifen zerstört, ist das Fahrzeug direkt a.D.. Wenn man das noch als normale Sachbeschädigung wertet, könnte man sich den 305a eigentlich auch sparen, wenn man den Schutz nicht für den Sachwert haben will, sondern sinnigerweise für dessen Einsatzfähigkeit (Unterschied: max. 2 Jahre Haft oder Geldstrafe vs. max. 5 Jahre oder Geldstrafe).
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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