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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | KdoW beschädigt -> Strafgesetzbuch § 305a: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel ? | 4 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816460 | ||
Datum | 25.01.2016 17:53 MSG-Nr: [ 816460 ] | 3259 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Sebastian K. Wenn man das noch als normale Sachbeschädigung wertet, könnte man sich den 305a eigentlich auch sparen, wenn man den Schutz nicht für den Sachwert haben will, sondern sinnigerweise für dessen Einsatzfähigkeit (Unterschied: max. 2 Jahre Haft oder Geldstrafe vs. max. 5 Jahre oder Geldstrafe). sehe ich auch so. Vermutlich stand das Fahrzeug an diesem Standplatz um dem Kommandant bzw. Einsatzleitdienst (je nach örtlicher Struktur) für die Anfahrt zum Einsatzort zur Verfügung zu stehen. Mit der defekten Scheibe und den Glassplitter im Bereich des Fahrersitzes dürfte das Fahrzeug dafür nicht mehr nutzbar sein. Im Alarmfall dürfte die Beschädigung dann zu spät bemerkt worden sein. Damit wäre dann die zeitnahe Verfügbarkeit des Kommandanten bzw. des Einsatzleitdienstes nicht mehr gegeben sein. => teilweise Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr Als relativer Jura-Laie würde ich das dann doch unter dem § 305a einsortieren und, falls der oder die Täter gefasst werden die dann entsprechend den Vorgabe dieses § verknacken. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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