Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Gültigkeit von Dienstanweisungen - war: Tragepflicht Funkmeldeempfänger? #
| 42 Beiträge |
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816985 |
Datum | 09.02.2016 15:15 MSG-Nr: [ 816985 ] | 6597 x gelesen |
Feuerwehr
Zugführer
Geschrieben von Alexander H.Es gibt aber kein Gesetz, welches besagt, daß mir der Kommandant in der Freizeit vorschreiben kann, daß ich nicht dies oder jenes tun oder lassen kann.
Eine Dienstanweisung kann jeder "Häuptling" ausgeben, als "Indianer" musst du dich grundsätzlich daran halten (unterstellt das keine Gesetzte verletzt werden) , du kannst sie jedoch anfechten und du musst bei Nichtbeachtung mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Wenn eine FW über Meldeempfänger alarmiert wird und eine Einsatzkraft das Tragen vom Melder verweigert ist er keine Einsatzkraft und entsprechend aus dem Einsatzdienst zu entfernen.
Geschrieben von BHKG NRW § 20
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr() sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-() verpflichtet
In meinen Augen braucht es für das Tragen vom Melder damit kein weiteres Gesetzt, keine Verordnung und auch keine Dienstanweisung, genau so wenig wie für das Ein und Aus atmen, denn
kein Melder = keine Teilnahme am Einsatz = Geld , Zeit und jede Planung zum Fenster raus geworfen.
Übrigens komisch
Als wir noch 10 Pageboy für 50FM/SB in unserer LG hatten waren wir Stolz wie Oskar einen in der Urlaubszeit übernehmen zu dürfen....wozu übrigens für jeden Einzelfall der ZF sein mündliches ok geben musste.
Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark
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| 08.02.2016 21:25 |
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Adri7an 7R., Utting Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | |