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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausschluß aus der Feuerwehr | 28 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 817226 | ||
Datum | 14.02.2016 18:33 MSG-Nr: [ 817226 ] | 5537 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus R. Hier wird keine "Strafe" im Sinne des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vollstreckt, sondern es werden verwaltungsrechtliche Angelegenheiten geregelt. Damit entfällt auch eine mögliche Verfolgung nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger), da hier ein Straf- oder OWI-Verfahren zu Grunde legen muss. nicht nur. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nennt auch die Disziplinarmaßnahmen. Allerdings besteht die Strafbarkeit nur bei vorsätzlichem Missbrauch des Instruments. Es ist aner wohl bei ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahmen in der Regel davon auszugehen, dass der Vorgesetzte davon ausging, rechtmäßig zu handeln. Deshalb ist dann auch der Verwaltungsrechtsweg der richtige gegen einen ungerechtfertigten Ausschluss (zumal weder der Staatsanwalt noch der Strafrichter einen entsprechenden Verwaltungsakt aufheben würden). | ||||
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