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Rubrik | Jux + Tollerei | zurück | ||
Thema | Ist Krötenplattfahren durch § 35 StVO abgedeckt? | 10 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 818354 | ||
Datum | 18.03.2016 09:36 MSG-Nr: [ 818354 ] | 3829 x gelesen | ||
hallo, wenn ich das richtig verstanden habe ist die Schranken auf jeden Fall während der Krötenwanderungszeit immer verschlossen. Es geht jetzt nur darum ob sie nun wie bisher abgeschlossen wird oder ob auf das abschliesen mit der Begründung das die Feuerwehr sonst Zeit verlieren würde verzichtet wird. Auf jeden Fall muss die Feuerwehr anhalten und die Schranke öffnen. Die 11 Sekunden dürften die Differenz sein die man braucht um das Schloss zu öffnen. Die Schranke muss ja bei beiden Varianten manuell geöffnet werden. Die 11 Sekunden sind ein Witz. Aus Sicht er Feuerwehr dürfte das relativ egal sein ob man noch einen Schlüssel zum öffnen mitnehmen muss oder nicht. Wenn man so mit dem Zeitbedarf für die Feuerwehr argumentiert dann müsste man konsequenterweise fordern das die Schranke immer komplett geöffnet bleibt. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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