Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Führerscheinklasse bei erhöhtem Gesamtgewicht durch Anhängerbetrieb | 25 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818699 |
Datum | 25.03.2016 17:56 MSG-Nr: [ 818699 ] | 3456 x gelesen |
Tauchpumpe
Hallo,
Geschrieben von Henning K.Wenn du es auf die TP (also die mit dem Monopol) beschränkst, ist es eine "Einzelabnahme" nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO. Das zu fordern oder durchzuführen halte ich für rechtswidrig. Eine solche Abnahme darf nur durchgeführt werden, wenn keine Betriebserlaubnis vorliegt oder diese durch Änderungen erloschen ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Frag mich jetzt nicht nach den reinen Paragraphen. Es ist jedenfalls erstmal nichts anderes als wenn ich irgendwas in den Papieren eingetragen haben will, was die technischen Daten betrifft. Ähnlich einer Ablastung mit oder ohne technische Änderung oder eine Eintragung von Dingen, die eintragungspflichtig sind und keine ABE oder gar kein Teilegutachten haben. Auch bei einer Ablastung ohne technische Änderung ist ja nicht die BE des Fahrzeuges erloschen, es geht nur um Stück Papier mit den geänderten Daten, das die Zulassungsstelle braucht um das einzutragen.
Gruß,
Michael
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