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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern | 819176 | ||
Datum | 06.04.2016 21:07 MSG-Nr: [ 819176 ] | 11633 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian B. Sie kann aber eine konkrete (oder auch abstrakte) Gefahr feststellen und dich anweisen diese zu beseitigen. Hallo Florian, aus meiner Sicht nein. Die Polizei ist mir als Feuerwehr nicht weisungsbefugt. Somit muss ich selbst entscheiden ob eine konkrete Gefahr vorliegt oder nicht. Die Entscheidung kann mir keine andere Behörde abnehmen. Anders herum ist es ja genauso. Ich kann der Polizei ja nicht anweisen, wen sie festnehmen soll. Wenn die Polizei möchte, dass ich das Feuer ausmache muss ich prüfen ob es eine Pflichtaufgabe für mich ist. Entscheide ich mich für nein, werde ich im Rahmen der Pflichtaufgabe nicht tätig. Dann bleibt der Polizei allerdings noch die Möglichkeit mich um Amtshilfe zur ersuchen. Wenn nichts dagegen spricht mache ich das Feuer auch aus, über die rechtliche Gültigkeit dieser Maßnahme und mögliche Kosten (ist ja kein Pflichteinsatz mehr) muss sich dann die Polizei Gedanken machen. Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | ||||
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