Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 819208 |
Datum | 07.04.2016 19:52 MSG-Nr: [ 819208 ] | 11488 x gelesen |
Geschrieben von Henning K. Wenn nun im "Lagerfeuer-Fall" der Betroffene mit der Maßnahme (Polizei ersucht die Feuerwehr um das Ablöschen) nicht einverstanden ist, kann er hinterher nicht gegen den Gebührenbescheid der Feuerwehr klagen sondern muss das Land als Träger der anordnenden Polizei auf Schadenersatz in Höhe der Feuerwehr-Kosten verklagen?
Sprich: Die Feuerwehr bekommt ihr Geld auf jeden Fall, und der "Geschädigte" bekommt es ggf. zurück...
Bei der Durchführung der Amtshilfe gilt das für die ersuchte Behörde geltende Recht, also wenn die Feuerwehr dem "Geschädigten" einen Kostenersatzbescheid/Gebührenbescheid geschickt hat, dann wird sie das auf Basis ihrer Rechtsgrundlagen (Landesrecht und entsprechende Satzung) getan haben. Der "Geschädigte" muss dann gegen diesen Bescheid vorgehen. Die Polizei ist dabei außen vor.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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