Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück #
| 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 819210 |
Datum | 07.04.2016 23:36 MSG-Nr: [ 819210 ] | 11698 x gelesen |
Moin
Geschrieben von Florian F.Die Entscheidung über Pflichtaufgaben der Feuerwehr fällt nur einer, und das ist der Einsatzleiter der Feuerwehr. Die Polizei ist Dir bei den Pflichtaufgaben nicht Weisungsbefugt und kann Dir daher auch nicht die Entscheidung abnehmen, weil sie schlichtweg nichts zu entscheiden hat.
Stimmt, aber unsere Zuständigkeit hängt doch einzig an der Frage: Ist es ein Brand oder ist es keiner? Nach allg. Definition muss das Feuer ungewollt entstanden sein oder seinen Bestimmungsort verlassen haben, sich also unerwünscht ausgebreitet haben. Ist das nicht der Fall, kann es so viel rauchen und stinken wie es möchte, es ist kein Brand sondern eben nur ein Feuer. Und für Feuer ohne Brand sind wir nicht zuständig. Deshalb haben ja auch eigentlich die Niederländer recht, die uns Brandweer nennen ;o)
Falls also ein Lagerfeuer gewollt entstanden ist und sich auch nicht ausgebreitet hat (oder das meinetwegen noch definitiv absehbar ist) dann machen wir garnix. Da kann uns - wie du schon sagst - auch die Polizei nicht reinreden, wenn sie anderer Ansicht ist.
Und auch wenn das Feuer nun raucht und stinkt, die Nachbarn belästigt, den Verkehr behindert, nicht schön anzuschauen ist, auf sperrmüllbasis entzündet wurde oder sonst irgendwie nicht okay ist, wird es dadurch nicht zum Brand und wir auch dadurch nicht zuständig! Allerdings kann dann die Polizei auf Grund zumindest ihrer Eilzuständigkeit für beinahe alles Ungemach dieser Welt entscheiden, dass das Feuer trotzdem aus muss. Hier in Hessen zum Beispiel als Maßnahme nach § 11 HSOG.
Da die Polizei selbst in aller Regel kein Löschgerät zur Hand hat, fordert sie uns (als Leute die sowas haben) in Amtshilfe an, das Feuer aus zu machen. Bei der Amtshilfe verantwortet die ersuchende Behörde (Polizei) die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und wir als ersuchte Behörde nur die Rechtmäßigkeit der Durchführung. Ob wir das Feuer nun also zu Recht oder zu Unrecht ausmachen kann uns völlig egal sein - das hat die Polizei so entschieden und wird es verantworten. Wir dürfen nur beim Löschen selbst kein Recht verletzen.
Die Sachbeschädigung an den Hochzeitskleidern oben wäre da so ein Punkt, wo man mal innehalten könnte und der Polizei sagen "Wenn ihr wollt, dass wir hier rechtstreu löschen, dann müsst ihr uns erstmal Platz schaffen - so geht es nicht". Und schon sind die Blausilbernen wieder am Zug.
Kurz: Es schließen sich "eigene Zuständigkeit" und "Amtshilfe" gegenseitig aus, und während wir bei ersterem alles selbst entscheiden und dann auch verantworten, entscheiden wir bei letzterem allenfalls die Ablehnung des Ersuchens (Voraussetzungen siehe § 5 Abs 2 und 3 VwVfG) und verantworten ansonsten nur die Art und Weise der Durchführung.
Ich persönliche lasse auch jedes Lagerfeuer brennen und verweise bei Nichtgefallen des Meldenden auf die Polizei. Was soll ich mich denn mit irgendwelchen party people um ihr Feuer zanken, PAs leeren und ne Stunde Lebenszeit opfern, nur weil ein paar Nachbarn nicht vernünftig miteinander reden können? Nö... echt net. Falls die Polizei das Löschen wünscht, haben wir die Arbeit noch früh genug.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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