Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 819218 |
Datum | 08.04.2016 12:43 MSG-Nr: [ 819218 ] | 11113 x gelesen |
Moin
Geschrieben von Paul M.Wenn ich mir hier das so alles durchlese, komme ich zu der Befürchtung, dass eine Feuerwehr zu solchen Einsätzen nur noch dann ausrücken kann, wenn ein Einser-Jurist in irgendeinem Einsatzfahrzeug sitzt Bloß nicht! Bei den meisten Einser-Juristen (die in etwa so häufig sind wie Einhörner) ist die Gemeinde pleite, wenn sie einmal den Verdienstausfall zahlen muss ;o)
Eigentlich ist es total einfach.
Frage: Ist es ein Brand? Ist es also v.a. ungewollt?
Falls ja: Zuständig! Durch den Brand drohende Gefahren abwenden! *
Falls nein: Nicht zuständig! Füße still halten. Polizei hinzuziehen falls anderweitige Gefahren vom Feuer ausgehen. **
Wenn dann die Polizei kommt und will es gelöscht haben:
Amtshilfeersuchen der Polizei. Durchführen, soweit rechtlich und tatsächlich möglich (also in aller Regel: Ausmachen!)
* = Gefahren abwenden heißt meistens löschen. Kann aber auch abschirmen oder aufgeben sein.
Ist nicht soooo kompliziert, versteht auch ein Dreier-Jurist ;o)
Geschrieben von Paul M.Man sollte mehr den gesunden Menschenverstand in den Vordergrund stellen und sich nicht so viel hinter Verordnungen und sonst was verschanzen und den Kopf zerbrechen. Jaein. Wer sich einfach an Verordnungen/Gesetze hält, muss sich *nachher* keinen Kopf zerbrechen, weil ihm irgendein Querulant ans Bein pissen will oder sein Trupp mit "Zustand nach Faustschlag" im Krankenhaus liegt.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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