Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern | 819239 |
Datum | 08.04.2016 21:39 MSG-Nr: [ 819239 ] | 10814 x gelesen |
Geschrieben von Christian B.War das denn auch inmitten einer Stadt, wie im Nienburger Fall? An einem Objekt das als Obdachlosenunterkunft stadtbekannt ist, sich eine unbekannte Anzahl von Personen aufhält, der ein oder andere eventuell in der Wahrnehmung etwas eingeschränkt ist und Bürger grundsätzlich etwas sensibler auf Rauchentwicklung dort reagiert?
Hallo Christian,
in meinem Fall habe ich mich aufgrund der fehlenden konkreten Gefahr, den Grundlagen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Verordnung über die Verhütung von Bränden dazu entschieden das Feuer nicht auszumachen.
Ich gehe davon aus, dass sich die Kameraden in Nienburg ähnliche Gedanken gemacht haben und auf Basis des Niedersächsischen Feuerwehrgesetzes zu der Erkenntnis gekommen sind, das Feuer auszumachen.
Wichtig ist mir, dass man sich Gedanken macht, was man da tut und nicht einfach ein Lagerfeuer ausmacht weil man halt die Feuerwehr ist und alarmiert wurde. Und allzu häufig hört man aus den Feuerwehrreihen, wie auch im Ausgangspost, dass die Polizei eine Entscheidung abnimmt. Was bei den Pflichtaufgaben ziemlich in die Hose gehen kann.
Schöne Grüße
Florian
Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
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