Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Dienstwaffe im LSHD und Nachfolger | 20 Beiträge |
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 820063 |
Datum | 12.05.2016 23:57 MSG-Nr: [ 820063 ] | 4716 x gelesen |
Geschrieben von Harald S.
Gleichwohl nur Hörensagen und Indizien, aber ich halte es für nicht unwahrscheinlich, das auch die Leiter der Feuerwehr bewaffnet waren. Ich vermute allerdings stark, das das alles nfD Klassifiziert war.
Scheinbar zu Recht
Beim stöbern im Netz habe ich folgendes gefunden;
Hessisches Archiv-Dokumentations-und Informations-System, Blatt H1 Nr. 3217 aus 1977:
"Erteilung von Bescheinigungen gemäß des Waffengesetzes an mit Zivilverteidigungs-, Alarmplanungs und Geheimschutzangelegenheiten betraute Bedienstete"
Zusammen gedichtet aus div. Seiten ergibt sich für mich folgendes Gesamtbild;
Durch die Erfahrungen im 2. Weltkrieg wurde beschlossen eine rechtliche Grundlage zu schaffen um "ZVS"-Kräfte mit Waffen überhaupt ausrüsten zu dürfen.
Die Waffen selber unterscheiden sich möglicherweise von Land zu Land. Überwiegend ist keine Klassifizierung bekannt, andere sprechen ganz allgemein von Waffen und in einem Fall wird explizit die H&K P4, gefolgt von der Walther P1 erwähnt.
Maschinenpistolen, Sturmgewehre oder gar Waffensysteme werden nur in Beiträgen erwähnt die mir zu viel Phantasie abverlangen.
Die Waffen durften ausgegeben werden wenn das "Einsatzziel" durch Plünderer oder aufständische Gruppen gefährdet ist.
Besonders die Wortwahl "wenn das Einsatzziel gefährdet ist" finde ich bemerkenswert!
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
Innenminister de Maizière
"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark
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