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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Dienstwaffe im LSHD und Nachfolger | 20 Beiträge | ||
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 820079 | ||
Datum | 13.05.2016 11:29 MSG-Nr: [ 820079 ] | 4126 x gelesen | ||
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) Art. 15 Ausweis 3. Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werden. Art. 65 Ende des Schutzes 3. Es gilt auch nicht als eine den Feind schädigende Handlung, wenn das zivile Zivilschutzpersonal leichte Handfeuerwaffen trägt, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder sich selbst zu verteidigen. [...] Pistolen würden den Schutz definitiv nicht aufheben. Vergleichbares ist auch für den Sanitätsdienst vorgesehen. | ||||
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