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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Dienstwaffe im LSHD und Nachfolger | 20 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 820098 | ||
Datum | 13.05.2016 14:47 MSG-Nr: [ 820098 ] | 3919 x gelesen | ||
Geschrieben von Bernhard D. Das stellt die Lehrunterlage für die Einheiten des LSHD auch klar fest. Die Einheiten führten das internationale Zivilschutz-Zeichen und durften nach dem Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen, Artikel 66 Abs. 4 und durften um ihren Schutzstatus zu behalten nicht bewaffnet sein. Da irrst du jetzt, Bernhard. Der LSHD existierte de jure von 1957 bis 1968, während das Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen (1949) erst von 1977 datiert. Darin getroffene Regelungen sind also nicht relevant für die Frage nach der rechtlichen Seite der Bewaffnung von Zivilschutzkräften. Nebst dem das reine Führen von leichter Bewaffnung meines Wissens nach noch keinen Verstoß darstellt. Kriegsvölkerrecht ist allerdings auch eine sehr, sehr vielschichtige und komplizierte Sache. Ich habe so manche Ausbildungsstunde darin "genossen" und trotzdem nur einen rudimentären Gesamtüberblick. | ||||
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