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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaDienstanweisung Höchstgeschwindigkeiten Sonderrechte / Sondersignale    # 16 Beiträge
AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen820507
Datum31.05.2016 00:45      MSG-Nr: [ 820507 ]3691 x gelesen

Geschrieben von Thomas M. Ich wusste nicht das eine Dienstanweisung Gesetzte ausser Kraft setzten kann.

Vielleicht lese ich den Text anders, aber diesen Anspruch habe ich nicht herauslesen können.

Nach meiner Auffassung wird dort folgender SV ausgeführt:

1. Der betroffene LK erklärt in einer DA, daß seitens des LK von einer Einleitung und Verfolgung von (objektiv erfüllten) Geschwindigkeitsverstößen im Falle des RD pauschal abgesehen wird, sofern diese nicht mehr als 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beträgt (Opportunitätsprinzip).
Achtung: Es erfolgt in diesem Fall offensichtlich keine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen aus den §§35,38 StVO

2. Bei einer Überschreitung der zulHG von >50% leitet das Ordnungsamt/Straßenverkehrsbehörde die Verfolgung (§49 StVO) des Verstoßes (§3 StVO) ein, jedoch beantragt der "Träger des RD" (im vorliegenden Fall die Kommune oder sogar der LK selbst) die Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (Unterweisung des Fahrzeugführenden), sofern es sich um den ersten Verstoß des MA im laufenden Kalenderjahr handelt.
Die Einstellung gegen Auflage beinhaltet im Übrigen kein Schuldeingeständnis, vielmehr ist die Angelegenheit nur für beide Seiten "vom Tisch".
Selbstverständlich kann der MA zu diesem Zeitpunkt die Einstellung ablehnen und auf die Feststellung seines nicht schuldhaften Handelns bestehen (Ob der MA im vorliegenden Falle von dieser Option gebrauch gemacht hat lässt sich dem Artikel nicht entnehmen).
Achtung: Im Artikel wird nicht näher ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Einstellung erfolgt, ob der Fahrzeugführer zunächst angehört wird oder ob eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen aus den §§35,38 StVO erfolgt oder nicht.

3. Ab der zweiten Überschreitung der zulHG im laufenden Kalenderjahr durch den gleichen MA, wird gemäß des Artikels erneut die Verfolgung des (objektiv erfüllten) Verstoßes eingeleitet. In diesem Fall erfolgt keine Beantragung der Einstellung durch den Träger, vielmehr muß sich der MA nunmehr selbst um seine Rechtsangelegenheit kümmern (Standard für jeden Bürger in diesem Land).
Dem MA wird also nunmehr im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach OwiG die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Hierin äußert er sich (angenommenerweise) dahingehend, daß es sich um eine Fahrt nach §§35,38 gehandelt habe und beantragt die Einstellung des Verfahrens.
Der LK (OA) prüft die Einlassung und kommt zu dem Schluß, daß diese

3a. gerechtfertigt is >>> Einstellung ohne Auflage, da keine Tatbestandsmäßigkeit des §3 StVO voliegt

3b. nicht gerechtfertig ist >>> Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid (Verwaltungsakt) kann der MA nunmehr Einspruch erheben und diesen (sollte die Verfolgungsbehörde im Rahmen der Einspruchsprüfung nicht zu einem geänderten Bescheid kommen) vor Gericht anfechten.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird nunmehr, das erste Mal, rechtswirksam das Vorliegen der Voraussetzungen der §§35 und 38 geprüft.
Demnach kann der MA von den Vorschriften der StVO befreit sein, wenn er in seiner Eigenschaft als "Fahrzeug des RD" gehandelt hat (also nicht der 19-jährige mit Zugriff auf das Fahrzeug sondern eine Fahrt im Rahmen der Bestellung) und "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Genau hier liegt natürlich der Hase im Pfeffer...
Was bedeutet denn jetzt "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."?

Diese Bewertung hat sicherlich eher "regressiv" zu erfolgen. Es muß also für den "unbeteiligten Dritten" nachvollziehbar sein, daß der MA RD im vorliegenden Falle nicht anders konnte als eine "Gefährdung des Lebens" oder aber zumindest "schwere gesundheitliche Schäden" zu befürchten, wenn er nicht anstatt der gewährten 50% Überschreitung (vorliegend 75 Km/H) mindestens mit (im vorliegenden Fall) 90 Km/h zum KH fährt.

Einschub:
Ein jeder nutze die Gelegenheit und bewerte an dieser Stelle seine eigenen Erfahrungen einmal selbst, wie häufig er unter In-Anspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zum Krankenhaus gefahren ist, dort seinen Patienten abgeladen hat und dieser dann nicht (wie man ja von Rechts wegen annehmen müßte) sofort zu "lebens-" oder zumindest "gesundheitsrettenden Maßnahmen" in den OP geschoben worden ist, sondern vielmehr in die Schlange vor der Notaufnahme kam...


Und wer muß hierüber im Zweifel den Nachweis führen?

Nehmen wir einmal an, daß hier die Prüfung zugunsten des MA aus dem RD ausfällt und das Gericht von einer Fahrt nach §§35, 38 ausgeht.
Damit steht dann also umgehend die "Befreiung" von den Vorschriften der StVO fest, eine Verfolgung nach §49 iVM §3 StVO kommt also nicht mehr in Frage. Sollte dies der einzige Vorwurd gewesesen sein, so ist das Verfahren an dieser Stelle im Prinzip beendet, da der Vorwurf nicht zutrifft (dieser Punkt wäre im Übrigen regelmäßig die anzustellende Überlegung mit Blick auf Nr. 2 meiner Ausführung und den darin erwähnten "Einspruch" respektive die Ablehnung der Einstellung gegen Auflage).

Der Vollständigekeit halber:
§35 StVO
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Soll da heißen, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nur in einem gewissen Maße durch das Handeln nach §35 beeinträchtigt werden
- eine konkrete Gefahr (VT wird "gezwungen" zu handeln um das ansonsten drohende schädigende Ereignis abzuwenden) darf nicht entstehen
- Unfall >>> Gefahr hat sich bereits "materialisiert", definitiv außerhalb des Rahmens des §35 StVO
- ...

Sollte der Landkreis also den Verstoß eher in diesem Bereich gesehen haben, so wird die Einleitung eher gem. §49 Abs.4 Nr. 2 iVm §35 erfolgt sein.

Die Art des eingeleiteten Vorwurfs wird jedoch aus dem Artikel nicht deutlich und kann von uns daher an dieser Stelle auch nicht geklärt werden...

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 30.05.2016 22:04 Jan 7O., Trennewurth
 30.05.2016 22:42 Sven7 K.7, Vogtland
 30.05.2016 23:06 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 31.05.2016 00:45 Ulf 7M., Hannover  
 31.05.2016 15:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 31.05.2016 20:46 Ulf 7M., Hannover
 31.05.2016 22:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 18:24 Ulf 7M., Hannover  
 01.06.2016 20:28 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 21:03 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.06.2016 23:59 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.06.2016 23:56 Ulf 7M., Hannover
 01.06.2016 13:08 Thor7ste7n B7., Bammental
 01.06.2016 17:46 Jan 7O., Trennewurth
 01.06.2016 18:37 Ulf 7M., Hannover
 02.06.2016 07:10 Hara7ld 7S., Köln  

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