Moin,
es ist mir persönlich gleich, mit welchen Mitteln man versucht, die Fahrzeugführer in ihrer persönlichen Entscheidung bei den Einsatzfahrten zu beeinträchtigen. Das kann mit einem Schreiben mit der Überschrift DIENSTANWEISUNG, in zertifizierten Betrieben mit VERFAHRENSANWEISUNGEN oder auch nur mit betrieblichen Informationen erfolgen. Da steht dann möglicherweise nur drin, wer über .....fährt, muss seinen Führerschein beim 2. Ereignis eben selbst retten....
Für mich bleiben das die von mir formulierten Aufforderungen oder auch Anstiftungen.
So ganz allein bin ich bei der Beurteilung solcher Anweisungen auch nicht. Die Ausgangslage war bei dem unten zitierten Fall zwar etwas anders, hatte aber auch eine pauschale Verhaltensanweisung an Fahrzeugführer zur Folge, die nach kurzem öffentlichen Bohei umgehend kassiert worden ist.
Zitat:
Das verkehrswidrige Verhalten bei berechtigter Inanspruchnahme von Sonderrechten beurteilt sich auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer allein nach §§ 35 Abs. 8, 49 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (z. B. KG, Beschluss vom 14.07.2000, NZV 2000, 510; BayOblG, Beschluss vom 20.10.1982, VRS bd. 64, 143 f). Danach ist der Grad des Verschuldens zu messen an der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die vom Landkreis XYZ vertretene Auffassung führt zu einer allgemeinen, vom Gesetz nicht gewollten Kriminalisierung von Fahrern, die Sonderrechte nutzen. Ein bei grob fahrlässigem Verhalten möglicher Haftungsrückgriff auf die Fahrer unterliegt demnach gänzlich anderen Voraussetzngen, als sie der Landkreis XYZ vorgibgt. Verkannt wird zudem der in der präkli-nischen Notfallmedizin besonders wichtige Aspekt von Zeitersparnissen, mögen diese auch unter zwei Minuten liegen (zu den ist beispielsweise an beatmungs. Oder defibrillationspflichtige Patienten). Die Dienstanweisung stiftet letztlich zu einer unterlassenen Hilfeleistung bei Kausalitätsnachweis auch Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in den Fällen an, in denen Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Hilfeleistung geboten und zumutbar, weil unter gebührender Berücksichtigung oder öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch möglich sind.....(Ralf Tries, Rettungsdienst Ausgabe 8 2001)
Gruß Jan
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