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| Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
| Thema | Kennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch | 96 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 821129 | ||
| Datum | 20.06.2016 16:01 MSG-Nr: [ 821129 ] | 18600 x gelesen | ||
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Geschrieben von Ulf M. Die Frage, dass die Flaggen "sicher angebracht" sein muessen ist ja wohl nicht ernsthaft eine Diskussion wert? Natürlich nicht; weder für die eine noch für die andere Art von Flaggen. Diese Verpflichtung sehe ich in der StVO begründet. Wenn man allerdings der Meinung ist, dass außen am Fahrzeug angebrachte Flaggen ein Fall für §19(2) StVZO ist, dann muss das so auch für die hier diskutierten Exemplare gelten. Im Gegensatz zu den im Artikel benannten Exemplaren haben diese ja einen Stiel mit deutlich höherer Masse (und damit höherem Schadpotential) und auch das Flaggentuch ist größer, schwerer und fester. Außerdem sind sie i.d.R. nicht fest zwischen Fenster und Rahmen eingeklemmt, sondern nur lose in ein Rohr gesteckt (wenn sie nicht mangels Halterung sogar mit irgendwelchen Hilfskonstruktionen aus Kabelbindern oder Klebeband befestigt sind). Aus diesen Gründen sehe ich aus rein technischer Sicht keinen Anlass, die (von mir inhaltlich durchaus abgelehnte!) Sichtweise des FB-Artikels nicht auch auf die Kolonnen-Flaggen übertragen zu müssen. | ||||
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