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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Kennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch | 96 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 821146 | ||
Datum | 20.06.2016 23:17 MSG-Nr: [ 821146 ] | 18286 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Wenn du an einer roten Ampel stehst, und nicht fahren willst, musst du die RKL abschalten. Die Benutzung ist in diesem Fall rechtswidrig. Az habe ich grad nicht greifbar. Kracht es wegen der laufenden RKL im Querverkehr, bist du in der Mithaftung. Achso? Das wäre mir aber neu. In §38 StVO steht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Da steht nicht dass es an Ampeln ausgeschaltet werden muss. Auch wenn ich an deiner Ampel stehe begleite ich ein Fahrzeug oder einen geschlossenen Verband. Wieshalb sollte das rechtswidrig sein? Nach dieser Logik müsste auch an Einsatzstellen das blaue Blinklich ausgeschaltet werden, im vorbeifahrenden Verkehr könnte es ja deswegen einen Unfall geben. Wenn ich an einer roten Ampel stehe und nicht fahren will nützt es mir auch nichts das blaue Blinklicht auszuschalten. Wann darf ich denn fahren? Wenn ich blaues Blinklicht zusammen mit dem Zweiklanghorn einsetze -> "Wegerecht", oder wenn das erste Fahrzeug des geschlossenen Verbandes die Kreuzung gemäß eines für es gültigen Vorfahrtszeichens queren durfte. Im letzten Fall brauche ich aber auch kein Blaulicht um hinterherfahren zu dürfen. Also auf das AZ wäre ich wirklich mal gespannt, bzw. aus welcher Instanz das ist. Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | ||||
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