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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, ersetzt seit 25. Juni 2009 die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaHandwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle52 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg821395
Datum30.06.2016 09:10      MSG-Nr: [ 821395 ]6009 x gelesen
Infos:
  • 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen

  • So, da musste ich mich erst einmal durchwühlen ...

    Also, zunächst einmal grundsätzlich:
    Jeder Transport eines Gefahrguts unterliegt der Bestimmungen des Gefahrgutrechts, also in Deutschland dem GGBefG, der GGVSEB (die die europäischen Bestimmungen von ADR, RID und ADN in nationales Recht umsetzt), und weiteren nationalen Gesetzen und Verordnungen (ggf. auch IATA / ICAO-DGR, GGVSee - setzt IMDG und SOLAS in nationales Recht um)
    Um Transporte zu erleichtern, gibt es im europäischen Gefahrgutrecht verschiedene Ausnahmeregelungen, Freistellungen genannt.
    Freistellung heisst, das du unter den im jeweiligen Abschnitt genannten Bedingungen vollständig(!) von den Regelungen des ADR befreit bist.

    Also darf ich selbst mit nicht wirklich dafür genauer beschriebenen Behältern "Beförderungen" machen - egal welche Menge, wenn es der Gefahrenabwehr dient. Wenn du dich im Rahmen der Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 bewegst, richtig. Allerdings gilt immer die Sache mit der "sicheren Transportdurchführung", kein Austritt von Stoffen, etc.

    ADR 1.1.3.1 e "Notfallbeförderungen"
    Und darauf stützten sich m.W. alle entsprechenden Ausnahmegenehmigungen - und ich auch meine Rechtsauffassung.
    Wir transportieren nicht zum Spaß, sondern für haben die entsprechenden Aufgaben. Wir verwenden dafür geeignete Behälter, wir transportieren mit Personal, das sonst Gefahrgut auch bei Unfällen handhaben muss, OHNE dass noch irgendeine originäre Sicherheitseinrichtung vorhanden ist bzw. deren funktionieren noch garantiert! Und natürlich gehört die Rückfahrt von einer Einsatzstelle zum Einsatz an sich - ebenso wie Übungen zu diesen Einsätzen.
    hmmm ... da wäre ich mit pauschalen Aussagen vorsichtig, wir bewegen uns im europäischen Recht.
    Wenn es um die aktue Brandbekämpfung, die akute Menschenrettung, den akuten Sachwerte- und Umweltschutz geht. FullACK.
    Aber z.B. Brandsicherheitswachen oder vergleichbare Einsätze sind da außen vor, genauso wie z.B. Sanitätsdienste oder Sekundärmaßnahmen bei Großschadenereignissen.
    Diese Sachen können z.B. unter 1.1.3.1. c) freigestellt sein (Hab' ich mit dem BMVI (noch zu BMVBS-Zeiten) drüber diskutiert, die WP15 besteht auf der aktuellen Formulierung, eine Ausweitung dieser Regelung ist nicht gewünscht)

    ADR 1.1.3.1 b)
    Da ist interessant, würden wir auf unserem Anhänger einen Radlader mit größerem Tank transportieren, spielt das selbst hinter einem LKW mit maximaler Auslastung der Handwerkerregelung keine Rolle für den Fahrer, weil das schlicht gar nicht zählt... Richtig. Der Radlader auf dem Anhänger fällt unter andere Freistellungen, mit Straßenzulassung auf Tieflader unter ADR 1.1.3.3. b), ohne Straßenzulassung auf Tieflader unter ADR 1.1.3.3 c).
    Größere Geräte, z.B. Stromaggregate, LUF, usw. mit Tank > 60 Liter, egal ob auf eigener Achse oder als Ladung fallen hingegen unter die Sondervorschrift SV 363, werden aber auch nicht bei anderen Freistellungen oder bei der 1000-Punkte-Regel berücksichtigt.

    ADR 1.1.3.1 c)
    Freistellung von Beförderungen durch Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit.
    Bedingungen:
    mitgeführtes Gefahrgut (z.B. Kraftstoffkanister für den Betrieb von Geräten, Reserve-Sauerstoffflaschen (med), Druckluftflaschen, Atemluftflaschen ist zum direkten Verbrauch bestimmt (das ist bei unseren Inventarfahrzeugen immer der Fall!)
    Die höchstzulässige Menge darf 450 Liter / kg je Behälter nicht überschreiten.
    Die Mengenbegrenzungen nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) sind zu beachten.
    Entgegen diverser Meinungen enthält das Gefahrgutrecht nachweislich keine Umkreisbeschränkung, es sind somit unter dieser Freistellung auch überörtliche und sogar grenzübergreifende Einsätze möglich, letztere aber ggf. nur unter Beachtung zollrechtlicher Bestimmungen.
    Problem bei dieser Freistellung: Es darf sich nicht um eine interne oder externe Versorgung handeln.
    Interne Versorgung ist der Transport von Gefahrgut zur Lagerhaltung oder zur Versorgung zwischen zwei Betriebsteilen oder zwischen Befüller / Lieferant / Händler und Betriebsteil. Beispiel: Transport von frisch gefüllten Kraftstoffkanistern von der Tankstelle zum Gerätehaus.
    Externe Versorgung ist der Transport von Gefahrgut von einem Betriebsteil oder einem Befüller / Lieferant / Händler an eine nicht zum Betrieb gehörende Arbeitsstelle. Beispiel: Nachschub von Atemluftflaschen zur Einsatzstelle.

    Man hat Regelungen getroffen, um im das "Transportgewerbe" zu reglementieren (UND zu schützen!) und trifft dabei auch die, die da weder in Konkurrenz zu treten, noch sinnvoll auch noch diese Ausbildungsmaßnahmen dauerhauft neben vielen anderen Dingern integrieren können, weil wir schon mit unseren Standardaufgaben der Aus- und Fortbildung zu tun haben. Das das Gefahrgutrecht auf den europäischen Handel zugeschnitten und ein Kompromiss zwischen Wirtschaftlichkeit und Schutz der Bevölkerung darstellt, bestreitet niemand.
    Die Fahrer /Maschinisten ausbilden, musst du sowieso, da kommst du nicht drum rum. Ob du jetzt bei der Feuerwehr die GSG-Ausbildung um eine halbe oder dreiviertel Stunde ausdehnst und die GG-Geschichten für Eigentransporte mit rein nimmst, oder bei anderen HiOrgs eine zweistündige Ausbildung durchführst, macht den Kohl nicht wirklich fett.

    Die Problematik, in einem größeren Einsatz ausreichend Kraftstoff nachführen zu können / müssen, ist mir nicht unbekannt.
    Das hierbei auch Mengen nachgeführt werden müssen, die nicht mehr unter die "1000-Punkte-Regelung" ADR 1.1.3.6 fallen, ist mir auch bewusst.
    Es wäre kein Problem, wenn man auf Kräfte der BPol und Bw zurückgreifen könnte, das ist aber schon längst nicht mehr der Fall!
    Die Versorgung muss effizient und effektiv erfolgen - wir haben nicht endlos CE-Fahrer!
    Meiner persönlichen Ansicht nach sind hier kommunal übergreifende Versorgungskonzepte erforderlich, auch und gerade im Hinblick auf das Thema "Stromausfall". Dazu sind entsprechende Fahrzeuge, entsprechendes Transportmaterial und entsprechend ausgebildetes Personal erforderlich. Früher gab es mal "Regieeinheiten" ... warum gerade für derartige Sachen nicht wieder? Vor mir aus auch auf RP-Ebene. Notfalls auch mit beordertem Personal und beorderten Fahrzeugen. Ist das nicht gewollt oder nicht möglich, müssen die Organisationen halt in den saueren Apfel beißen und sich selbst kümmern. *schulterzuck*

    Notfalls halt auch so (Bild: Exter-Company, Thorsten Exter, Puschkinstr. 7 A, 15741 Bestensee):
    63013.jpg

    Grüße
    Udo Burkhard
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