Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Keller auspumpen - darf die Feuerwehr überhaupt tätig werden? #
| 26 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 822777 |
Datum | 27.08.2016 23:00 MSG-Nr: [ 822777 ] | 7102 x gelesen |
1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
2. Brandbekämpfung
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
.... was sich da bei der Feuerwehr "einzuschleichen scheint" ist m.M. die Reaktion auf das System Bürgerschaft.
Auf dem Lande fährt man vielleicht mit dem Nachbarn selber mal zum KH. Vielerorts wird die "Nummer gegen Kummer" 112 angerufen, auch nur um mal nachzufragen welcher HNO Arzt gerade Notdienst hat.
In den letzten Tagen ist das Thema "Hilfe zur Selbsthilfe" durch das BBK doch etwas in Fokus gerückt worden. Ist doch unverschämt mal 14 Tage kein Wasser... . In Zeiten wo der RTW des Kreises als Eigenschutz der Kommune aus der AAO genommen wird weil aufgrund einer Rechtsgrundlage dieser abgerechnet werden muss zeigt sich doch das Problem.
Muss so gemacht werden -> Problem: Das Ermessen.
Nicht vergessen: Wir sind sprechen auch bei den ehrenamtlichen - und die machen die meisten Feuer aus, die meisten Keller leer und befreien die meisten eingeklemmten - vom Verwaltungsakt. Da heißt es grundsätzlich Zuständigkeit prüfen. Letztlich haftet man auch dafür was man tut oder (unter)lässt.
Es liegt immer im Ermessen des Eltr. welche Maßnahmen er anordnet. Mal gibt es keine Grundlage, also auch kein Ermessen. Macht man es trotzdem hängt man voll in der Haftung. Vielerorts muss man dann auch wie schon beschrieben Angst haben vom örtlichen Kanal-Notdienst noch eine Klage angehangen zu bekommen.
Theoretisch könnte doch auch mal eine Kranfirma die Feuerwehr verklagen weil die eine Katze, welche erst 2h im Baum sitzt, abpflückt.
Oftmal gibt es unpopuläre Dienstanweisungen weil mal bei einer Übung etwas schief gelaufen ist und/oder der nette Bürger sich direkt zum Oberbürgermeister durchstellen lässt. Was den Bürger von nebenan so richtig nerven kann: Einsatz Nebelmaschine, Dummy auf dem Dach, Einsatzfahrzeuge vor der Garagenausfahrt, laufender Motor (Stromerzeuger) bei abendlicher Übung, Probelauf von Säge nach dem Einsatz zu später Stunde, Einsatzhorn, Prüfung der Bevölkerungswarnung u.s.w..
Eine Prüfung der rechtlichen Situation ist heute wichtiger denn je. Wer das nicht wahrhaben möchte hätte sich am besten nie zur Führungskraft qualifizieren lassen.
Zum Thema "Erwartungshaltung" beim Beispiel Keller auspumpen ein paar Stichworte:
Grundsatz der Gleichbehandlung, Amtspflicht, Vorteilsgewährung, Wettbewerbsverzerrung.
Ein weiteres Beispiel:
Bewohner A läuft der Keller voll Wasser weil Firma B mit dem Bagger die Leitung in der Straße beschädigt.
Bewohner A ruft 112 - Feuerwehr kommt und unterlässt die Prüfung der Zuständigkeit und pumpt 3 Stunden den Keller des Mehrfamilienhauses leer.
Satzungsgemäß ergeht nun ein Kostenbescheid an Bewohner A (wer die Musik bestellt ...). Der legt Widerspruch ein, man habe ihm nicht mitgeteilt das dies kostenpflichtig ist. (Nebenbei weiß man auch nie wie der Sachbearbeiter sein Ermessen sieht, also Bescheid ja/nein/vielleicht?)
Dann versucht man es vielleicht beim Verursacher (Firma B). Die hätte aber aus eigenen Mitteln, sogar schneller den Keller leergepumpt. Also auch Widerspruch.
Wer hat da denn Luft drauf?
Also immer Zuständigkeit prüfen - alles andere wäre in diesem "Fachforum" falsch. Sollte man so entscheiden liegt rechtlich ein Ermessenfehler der natürlich entsprechend weiter verfolgt werden kann. Theoretisch wäre ein Befehl zum pumpen nicht rechtskonform - wie auch immer das die ausführenden Funktionen werten und umsetzten. Je nach Dienstverhältnis sitzen die nun in der Klemme und müssen abwägen was sie tun.
Das Thema ist nicht einfach und hochemotional - Als Antwort auf die Frage würde ich sagen: NEIN, die Feuerwehr darf nicht auspumpen....
Ich würde aber schauen ob nicht irgendwelche Sachgüter etc. zu schützen sind um ein tätigwerden zu rechtfertigen (auch dem Nachbarn gegenüber).
Grüße
Olli
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 27.08.2016 10:05 |
|
., Würzburg | |