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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Keller auspumpen - darf die Feuerwehr überhaupt tätig werden? | 26 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 822794 | ||
Datum | 28.08.2016 15:54 MSG-Nr: [ 822794 ] | 5896 x gelesen | ||
Hallo, nur mal aus dem Beispiel wo es kein Ermessen geben kann und somit immer kostenpflichtig: Ölspur -> Betrieb aus KFZ -> KFZ Betrieb ist immer gefährlich -> Haftung durch Störer bzw. Zustandstörer Insekten -> Fragestellung: Verursacher -> Zustandstörer Verkehrsunfälle -> Betrieb aus KFZ -> KFZ Betrieb ist immer Gefährlich -> Haftung durch Störer bzw. Zustandstörer - Verkehrsregelung -> wenn überhaupt Amtshilfe, auch kostenpflichtig (betrifft auch das Ausleuchten einer Unfallstelle für Unfallsachverst. nach eigentlichem Abschluss der Sofortmaßnahmen der Feuerwehr) Somit eigentlich keine Frage ob abgerechnet werden muss. In Zeiten leerer Kassen gibt es aus meiner Sicht auch keinen Grund nichts zu berechnen. Der Beklagte hat ja immerhin das gute Recht Widerspruch einzulegen und das dann weiter prüfen zu lassen. Grüße Olli | ||||
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