Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge |
Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 824949 |
Datum | 16.11.2016 13:43 MSG-Nr: [ 824949 ] | 6979 x gelesen |
Infos: | 09.01.16 LFV-Bayern 09.01.16 Webseite "Blaulicht-Party"
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Aus Sicht des Markenrechtlers:
NEIN!
Grund liegt darin, dass eine Party meistens zu abendlichen Stunden bis in die Nacht andauernd stattfindet und deshalb begrifflich eine hohe Ähnlichkeit vorhanden ist. Schriftbildlich steht bei beiden Marken der identische Anfang im Vordergrund. Gefahr!
Allerdings: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Wenn sich doch jemand meldete, würde ich darauf abstellen, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke stark verringert ist, da sie nur hart am Rande der Legalität überhaupt ins Register gekommen sein kann. Ich würde bei einer Verwarnung mit der Löschung drohen. Wenn man das dicke Fell hat und das Risiko trägt, dass der Richter doch auf Verletzung votiert, sollte die Benutzung wieder möglich sein, aber das Risiko bleibt!
Zudem bleiben die Fragen, ob die Marke
a) überhaupt benutzt wurde (wenn nicht, ist sie angreifbar) und
b) ob sie verlängert worden ist. Die 10-Jahres-Frist ist nämlich abgelaufen, im Register ist keine Verlängerung vermerkt, allerdings mahlen bekanntlich Verwaltungsmühlen etwas langsamer. Vielleicht war die Marke zum Zeitpunkt der Nutzung in Koblenz bereits Gemeingut...
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