Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Vertrauensperson | 6 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825358 |
Datum | 01.12.2016 00:29 MSG-Nr: [ 825358 ] | 4324 x gelesen |
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Regelt in NRW die Aufnahme und das Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, sowie die Dienstgrade der Feuerwehrmitglieder.
Hier sind tatsächlich noch einige Fragen auslegungsbedürftig.
Das fängt z.B. schon mit der Frage an, was überhaupt eine Einheit ist: Bildet die Gesamtheit aller FM(SB) an einem Standort eine Einheit? Oder bilden je Standort die Einsatzabteilung. die Jugend und die Ehrenabteilung eigene Einheiten im Sinne dieser Vorschrift? (es könnte ja einiges dafür sprechen, dass die Jugendgruppe eigene Vertrauensleute hat...)
Es gab da am Anfang des Jahres noch die Hoffnung, dass auch solche Fragen in der kurz nach dem BHKG zu verabschiedenden neuen LVO-FF geregelt würden. Zumindestens der Teil der Hoffnung bezüglich der zeitnahen Verabschiedung hat sich inzwischen ja ziemlich deutlich zerschlagen; es wurde bisher noch nichtmals ein Entwurf veröffentlicht.
Hier soll es wohl so laufen, dass die gewählten Vertrauensleute ähnlich der Funktionsträger auch offiziell (mit Urkunde und so) in ihr Amt eingesetzt werden.
Die eigentliche Amtsausübung dagegen halte ich für weitgehend unkritisch und nicht weiter regelungsbedürftig:
Wer sich nicht selbst an das Gespräch mit dem "Vorgesetzten" herantraut und lieber mit jemandem auf Augenhöhe redet, spricht direkt die Vertrauensperson an. Diese trägt die Angelegenheit dann dem entsprechenden Vorgesetzten vor, vermittelt entweder das direkte Gespräch oder übermittelt die Antwort an den Fragesteller.
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