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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Amtshilfe bei Tätersuche | 23 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 825389 | ||
Datum | 01.12.2016 17:50 MSG-Nr: [ 825389 ] | 4161 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jürgen M. Für ich stellt sich da die Frage wo die Grenzen bei einer solchen Amtshilfe sind.Grenzen sind da, wo die Feuerwehr aus rechtlichen Gründen nicht zu der Hilfeleistung in der Lage ist, oder wo durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Grenzen können außerdem da sein, wo eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, oder wo die Feuerwehr die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte, oder wo die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Aufgaben der Polizei durch die Hilfeleistung ihre eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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