Hallo Lars,
nach Jugendschutzgesetz ist es Jugendliche nicht gestattet sich an Jugendgefährdenden Orte aufzuhalten.
Hiernach müsste dich sogar die Polizei zum Verlassen des Ortes anhalten.
Gesetzestext
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Ausnahme gibt es schon , wenn es zur Ausbildung notwendig ist und Du von einem erfahrenen Kameraden ständig beaufsichtigt wirst und dieser bei einer Gefahr sofort einschreiten dich aus dem Gefahrenbereich bringt.
Viele Grüße aus Unterfranken
Manfred
Erfahrung nennt man die Summe aller unserer Irrtümer.
Thomas Alva Edison
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