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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRückwirkende Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E!61 Beiträge
AutorLars8 B.8, Göttingen / Niedersachsen826599
Datum12.01.2017 14:54      MSG-Nr: [ 826599 ]3860 x gelesen
Infos:
  • 20.01.17 LFS BaWü: Änderungen im Fahrerlaubnisrecht
  • 20.01.17 DFV: FAQ Führerschein
  • 20.01.17 FW-Magazin: Erfolg des DFV - Feuerwehrleute brauchen keinen Busführerschein
  • 10.01.17 Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen
  • 10.01.17 Neuabgrenzung der Klassen C1, C und D1 / Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E

  • Richtig, Unterschiede zwischen Privat/Gewerbe gibt es in den FS - Klassen nicht, diese Unterschiede werden durch Zusatzquali bzw. Zusätze gekennzeichnet und nein... wenn ich privat einen LT 55 habe mit 9 Sitzplätzen und diesen nur privat nutze benötige ich keinen Personenbeförderungsschein bzw. Kl.D1, ist er aber mit mehr als 3,5 t eingetragen/zugelassen und wird als Mietwagen eingesetzt, benötigt der Fahrer den D1 nach der neuen Vorschrift.


    Siehe hier:

    https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

    da steht alles geschrieben wer was unter welchen Voraussetzungen fahren darf:

    Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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    weiternachfolgende Einzelnorm
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
    (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

    Klasse AM:


    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

    dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    Klasse A1:


    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

    Klasse A2:
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

    a)
    einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b)
    einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
    Klasse A:


    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    Klasse B:
    Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
    Klasse BE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
    Klasse C1:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse C1E:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug


    der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,

    der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

    Klasse C:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse CE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Klasse D1:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse D1E:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Klasse D:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Klasse DE:
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.




    Und bei den Klassen B(E) bis C(E) ist immer von max. 8 + 1 Personen die Rede.

    Das der Fw-FS nun die Klasse B gewichtstechnisch aufwerten soll..und der FS-Inhaber eines 3,5 t Klasse B Schein nun das LF / TSF-W bewegen soll und darf ist ja auch gut gemeint, nichts desto trotz bleibt es trotz höherem Gewicht auch nur bei 8 Personen + Fahrer

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     10.01.2017 12:23 Jürg7en 7M., Weinstadt
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     19.01.2017 20:13 Marc7us 7N., Habighorst
     19.01.2017 07:38 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     21.01.2017 23:29 Hein7ric7h B7., Osnabrück

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