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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Belehrung von Kraftfahrern §35 / §38 StVO | 8 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 827795 | ||
Datum | 22.02.2017 08:58 MSG-Nr: [ 827795 ] | 1850 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel H. Meine Frage bezieht sich aber konkret darauf, wer solche Belehrungen durchführen darf !? Grundsätzlich nur von einer Person, die über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügt und vom Unternehmer oder seinem Beauftragten (also Bürgermeister, Wehrführer) mit der Durchführung ausdrücklich beauftragt wurde. Gerade bei diesem Thema sollte die Auswahl sehr sorgfältig erfolgen, um die Verbreitung von "Halbwahrheiten" zu vermeiden. Polizeibeamte können diese Anforderungen erfüllen (auch wenn ich persönlich schon das Gegenteil erlebt habe, leider.) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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