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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt mit/ ohne Sonder,- Wegerecht | 113 Beiträge | ||
Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 829896 | ||
Datum | 06.05.2017 11:54 MSG-Nr: [ 829896 ] | 5150 x gelesen | ||
Geschrieben von Jörg E. J. Lt. §1 STVO eben nicht, wenn alles auf eine besondere Gefährdungslage hindeutet. Wie gesagt, ich war nicht dabei. Deswegen weiß ich nicht, wie das aus seiner Perspektive aussah und wie schnell er war. Hat für ihn alles auf eine besondere Gefährdungslage hingedeutet? Wenn auf allen Fahrspuren vor ihm Autos standen, hat er dann im Gegenverkehr überholt? Ich gehe aber auch stark davon aus, das solche Umstände vor Gericht vorgebracht und vom Richter bewertet wurden. Es ist eben so, dass ein Unfall bei einer Sonderrechtsfahrt zumindest immer die Frage aufwirft, ob §35(8) StVO eingehalten wurde. Und das bewertet eben ein Richter. Wie gesagt, ein Restrisiko für den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges bleibt bei Einsatzfahrten immer. Interessant wäre es, das Urteil mit Begründung zu lesen - und ob da eine Mitschuld des bei grün fahrenden Verkehrsteilnehmers berücksichtigt wurde. | ||||
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