115 Abs.3 StGB wird lauten: "Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende
der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt behindert." (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811161.pdf)
Gewalt ist "jede körperlich wirkende durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen." (http://www.jurawiki.de/DefinitionGewalt)
Fazit: Solange niemand seinen falsch geparkten PKW mit dem Vorsatz entsprechend abstellt, Rettungskräfte an der Ausführung ihrer Maßnahmen zu behindern, wird der Tatbestand nicht erfülllt sein.
114-115 werden Offizialdelikte sein, die daher ohne förmlichen Strafantrag des Geschädigten verfolgt werden.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |