Rubrik | Einsatz |
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Thema | Löschzug durch Falschparker beim Wohnungsbrand blockiert | 34 Beiträge |
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 830352 |
Datum | 23.05.2017 13:46 MSG-Nr: [ 830352 ] | 1809 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Geschrieben von Volker L.(Sprich ware es unter "Nothilfe" im rechtlichen Sinne gefallen?)
Nothilfe ist die Ausübung von Notwehr zugungsten Dritter nach §32 StGB. Hier würde "Rechtfertigender Notstand" nach §34 StGB greifen.
Strafgesetzbuch (StGB) - § 34 Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Und bei der Annahme von Lebensgefahr von Personen im Gebäude ist dies was die Anfahrt der Drehleiter angeht definitiv abgedeckt. Die sonstige Ausrüstung kann man auch vom Fahrzeug zum Einsatzort tragen, also wird das wieder eine interessante Diskussion was da noch "angemessen" ist oder nicht. Solange z.B. die Beladung einer fahrbaren Haspel ausreicht um vom Löschfahrzeug bis zum Brandobjekt eine B-Leitung zu verlegen, wird es interessant das vor dem Kadi entsprechend argumentativ zu begründen, warum man trotzdem den PKW auf die Seite geworfen hat.
Also der übliche Klassiker... es kommt darauf an...
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