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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Pflicht Pflege Wartung PSA und feuerwehrtechnischem Gerät | 10 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 830602 | ||
Datum | 03.06.2017 09:27 MSG-Nr: [ 830602 ] | 1648 x gelesen | ||
Ich denke nicht, dass es einer gerichtlichen Klärung bedarf. Werft doch mal einen Blick in die Betriebssicherheitsverordnung: § 2 Begriffbestimmungen ... Diese Legaldefinition steht somit. Gut, gut ... so laut schreien muss nicht sein, ich weiss, das die BetrSichV bei der FFW keine Anwendung findet (weil Ehrenamtlich ungleich Beschäftigter). Also werfen wir einen Blick in die DGUV Vorschrift 1, die ja bekanntermaßen den Geltungsbereich staatlichen Arbeitsschutzrechts auch auf andere Versichterte als Beschäftigte ausweitet: § 17 DGUV Vorschrift 1: Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und, ein Stückchen weiter im Kapitel Persönliche Schutzausrüstungen § 30 Benutzung ... Auch in anderen UVVen sind ähnliche Passagen zu finden. Auch schreiben die Hersteller von Arbeitsmitteln und PSA vor, wie Nutzer das jeweilige Arbeitsmittel zu betreiben, instandzuhalten, zu reinigen und zu prüfen haben. Zudem haben in den FFW, trotz der Ehrenamtlichkeit, BM und LdFW ein Direktionsrecht. Warum wird also darüber diskutiert? :) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Udo B. [03.06.17 09:35] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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