Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Boppard: LZ wg. Gerätehauszustand nur noch bedingt einsatzbereit | 62 Beiträge |
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 831002 |
Datum | 16.06.2017 14:55 MSG-Nr: [ 831002 ] | 8143 x gelesen |
Infos: | 21.06.17 Löschzug Buchholz der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Boppard: Einsatzfähigkeit stark eingeschränkt 17.06.17 DGUV: Sicherheit im Feuerwehrhaus 17.06.17 UK-NRW: Sichere Feuerwehr
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1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Können sicherlich schon, das geben ja die meisten Brandschutzgesetze in den einzelnen BL her, jedoch gilt auch für die FF die Arbeitsstättenverordnung.
Hier ein Auszug von A.Ridder von 2011:
Für die Freiwillige Feuerwehr existiert zwar kein eigenes Rechtskonstrukt wie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei verbeamteten Feuerwehrangehörigen. Dennoch kann von einer gewissen Pflicht zur Fürsorge seitens des Leiters der Feuerwehr und der Führungskräfte (Vorgesetzte) für die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit der Einsatzkräfte gesprochen werden:
Der Leiter der Feuerwehr und die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind, und der Feuerwehrangehörige nur solchen Situationen ausgesetzt wird, in denen er sich auf Grund seiner Ausbildung, seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Ausrüstung und seiner Erfahrung sicher verhalten kann. [47]
Darüber hinaus gelten sowohl für verbeamtete als auch für hauptberuflich angestellte (z.B. bei Werkfeuerwehren) und freiwillige Feuerwehrangehörige im Grunde die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG); zumindest in Nordrhein-Westfalen gelten auch die durch §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen durch Verordnung explizit für Beamte [52].
Zwar sind freiwillige Feuerwehrleute keine Beschäftigten im Sinne des ArbSchG, jedoch sind sie Versicherte i.S.v. § 2 Abs.1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Damit gelten für sie nach § 15 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften. In der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundsätze der Prävention wiederum ist in § 2 geregelt, dass die vom Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifenden Maßnahmen sowohl in den Unfallverhütungsvorschriften als auch in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften niedergeschrieben sind, wozu das ArbSchG und das dieses untersetzende Regelwerk gehört (z.B. Arbeitsstättenverordnung, PSA-Benutzerverordnung etc.) [53] [52].
MkG
Lars
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