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Medizinprodukte-Betreiberverordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRettungsdienst Komponente im Ramen der Löschgruppe14 Beiträge
AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern831434
Datum02.07.2017 15:07      MSG-Nr: [ 831434 ]1548 x gelesen

Geschrieben von Dr. Thomas R.Nun ja, wie sieht es mit dem Einhalten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aus?

Ich lasse mich hier gerne eines besseren belehren, jedoch sehe ich kein Problem.


Die einzige relevante Einschränkung für Führungskräfte sehe ich in §4 Absatz 5:

§4 MPBetreibV(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
(3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nichtimplantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
...
(5) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und in das anzuwendende Medizinprodukt gemäß Absatz 3 eingewiesen sind.


Von Rettungsfachpersonal erwarte ich als Führungskraft dass sie Absatz 2 erfüllen bzw. die Grenzen kennen. Eingeschritten wird erst bei berechtigten Zweifeln. Bei Ersthelfern kann der Gruppenführer Fehler noch erkennen, bei Fachpersonal diesen Ausbildungsstandes ist er dazu fachlich nicht mehr in der Lage.

Alle anderen Vorschriften der MPBetreibV zielen auf die verantwortliche Leitungskraft (Meist Kommandant). Wenn eine Feuerwehr z.B. einen Defibrillator vorhält sind die gesetzlichen Pflichten bezüglich Einweisung, Wartung/Prüfung, Dokumentation und Programmleitung bindend. Solche Probleme im Einsatz zu beheben ist eine ungünstige Herangehensweise.

Ähnlich ist es doch im Rettungsdienst. Der Geschäftsführer als Leitungskraft sorgt für die organisatorischen Voraussetzungen und setzt sein Personal für die Aufgabe "Rettungsdienst" ein. Die Einhaltung der Vorschriften an der Einsatzstelle wird dort überhaupt nicht direkt überwacht.

Viele Grüße
Adrian

Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.

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Geändert von Adrian R. [02.07.17 15:15] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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