Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Erstattung des Verdienstausfalls für Selbstständige bei Nachteinsätzen | 8 Beiträge |
Autor | Jan 8R., Hahnheim / RLP | 832564 |
Datum | 06.08.2017 21:20 MSG-Nr: [ 832564 ] | 1876 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Das Wort "Fingerspitzengefühl" war da auch mehr im übertragenen Sinne gemeint.
Ich kann aber nicht sehen, dass sich das LBKG hier nur positiv für den FA entwickelt hat. Natürlich wurden auch positive Anpassungen gemacht. Aber es gibt auch eine Menge an postive Anpassungen für den Träger der Feuerwehr. Zum Beispiel das Thema von Ausbidlungskosten die zurückgezahlt werden müssen. Ich finde das nicht ansporend, kann aber auch verstehen, dass die Verwaltungen nicht auf ihrem Geld sitzen bleiben möchten. Nur was ist mit Lohnausfall, den darf eine öffentliche Verwaltung sowieso nicht abrechnen. Und das kann bei Lehrgängen (unter der Woche) ordentlich Teuer werden (Ist sowieso der größte Posten).
Die FeuerwEntschV könnte sich auch schneller den Gegebenheiten anpassen. Als Beispiel §1 Punkt 4.. Warum werden hier Einschränkungen gemacht? Die Feuerwehr will sich weiterentwickeln bleibt aber in den alten Strukturen etwas stecken. (Kreisausbilder, Gerätewarte, Funk). Es gibt soviele Aufgaben in Zukunft, die auf verschiedene Schultern verteilt werden müssen. Gerade die regelmäßige Ausbildung in den örtlichen Einheiten ist sehr wichtig für die Feuerwehr und auch Zeitintensiv.
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