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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Rettungsgasse | 124 Beiträge | ||
| Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 833101 | ||
| Datum | 25.08.2017 14:39 MSG-Nr: [ 833101 ] | 6639 x gelesen | ||
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bei einem Bußgeld von 20 ... die Straßenverkehrsbehörde möchte ich sehen, die dafür ein Gerichtsverfahren riskiert ... Denn so einfach geht das mit der Fahrtenbuchauflage auch nicht. Die Behörde hat eine umfassende Ermittlungspflicht, wenig Zeit, und der Verstoß muss (straßenverkehrsrechtlich) erheblich sein. BVerwG NJW 95, 2866: Bei der Anordnung eines Fahrtenbuches muss der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Das setzt die Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang voraus. BVerwG NZV 00, 386: Unwesentlich sind Verstöße i.d.R., wenn sie nur mit einem Verwarnungsgeld abgegolten werden können oder im ruhenden Verkehr begangen wurden. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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