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Thema | Springe: Nagelneues Gerätehaus erfüllt Voraussetzungen nicht | 27 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 833521 | ||
Datum | 07.09.2017 11:26 MSG-Nr: [ 833521 ] | 2310 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Die GUV-I865 sagt "Bei nebeneinander stehenden Fahrzeugen sind jeweils nur die geöffneten Türen oder Klappen eines Fahrzeuges zu berücksichtigen." Beim Neubau sicher ein fauler Kompromiss, aber dass sich Türen treffen ist so auch regelkonform möglich. Mit welchem Stand? Also nach den aktuellen Regelungen dürfen Türen und Auszüge nicht über den vorgesehenen Stellplatzbereich hinausragen. Somit dürfen sich auch keine Türen, Auszüge, etc. benachbarter Fahrzeuge treffen. Allerdings ist zwischen zwei oder mehr Fahrzeugstellplätzen kein Verkehrsweg von 0,5m vorgeschrieben sondern nur umlaufend um den "Gesamtstellplatz", welcher sich aus mehreren aneinandergereihten Einzelstellplätzen zusammensetzt. Diese Einzelstellplätze haben aber trotzdem die Mindestbreite von 4,5m einzuhalten! | ||||
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