Rubrik | Kommunikationstechnik |
zurück
|
Thema | Handyverbot am Steuer soll auf u.A. auf BOS-Funk ausgeweitet werden - war: In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer ... | 101 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 833860 |
Datum | 23.09.2017 19:42 MSG-Nr: [ 833860 ] | 4826 x gelesen |
Infos: | 09.07.17 Schreiben Bundeskanzleramt an Bundesrat: "... Verordnung zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird hiermit zuruckgezogen... " 04.07.17 PMeV warnt vor Risiken für die öffentliche Sicherheit durch Beeinträchtigung der Funknutzung im Fahrzeug 05.06.17 LFS BaWü: Benutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen 05.06.17 FW-Forum: Bedienung des Funkgerätes während Fahrt durch Fahrer 05.06.17 Bundesrat Drucksache 424/17 - Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
|
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Strassenverkehrzulassungsordnung
Funkgerät
Geschrieben von Thomas M.fehlt der Verweis auf die Definition "BOS
Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben?
Der Unfallhilfswagen des Straßenbahn-Betriebs sollte also ein BOS-Fahrzeug sein?
Das sehe ich erheblich anders.
Geschrieben von Dirk B.Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht. Wenn dies hier gewollt wäre, hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen"
Sonderrechte und Blaulicht sind zwei Paar Schuhe.
Wer Blaulicht haben darf, steht in der StVZO, und zwar in §52 Absatz 3!
Geschrieben von Dirk B.Unter "BOS" fallen schon immer alle Fahrzeuge die für den Zweck "öffentliche Sicherheit" im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt sind, unabhängig davon wer der Halter ist.
Also das Ordnungsamt, die Straßenreinigung, die Bundeswehr?
Nein, ganz bestimmt nicht!
Geschrieben von Dirk B.Bitte nicht vergessen: Es geht hier um straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
Genau das ist doch der Punkt:
Es gibt keine straßenverkehrsrechtliche Definition von "BOS".
Es gibt eine rechtliche Definition, und die lautet:
1.1 die Polizeien der Länder;
1.2 die Polizeien des Bundes;
1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);
1.4 die Bundeszollverwaltung;
1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;
1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;
1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1 1.7 über BOSFunk zusammenzuarbeiten;
1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Die stammt aber aus dem Telekommunikationsrecht, genauer aus §4 der BOS-Funkrichtlinie (so wie der Begriff "BOS" eigentlich überhaupt nur in diesem Zusammenhang formal definiert ist!)
Da hätte man als Verkehrsministerium (das ja immerhin zumindestens derzeit auch für die Kommunikation zuständig ist) entweder auf diese Definition verweisen müssen, oder halt eine eigene aufstellen sollen (wobei zwei verschiedene Definitionen für den selben Begriff auch eher blöd sind).
Einfach mal so in einer Rechtsvorschrift einen umgangssprachlichen Begriff zu verwenden ohne eine saubere Definition zu verwenden ist jedernfalls schlicht und ergreifend schlampig gearbeitet. Wie man ja hier schon unschwer sieht, versteht dann jeder die Vorschrift anders.
Geschrieben von Ulrich C.Raus sind auf jeden Fall:
- Nutzung von FuG in "Privatfahrzeugen" ohne Kennleuchten ohne Freisprechanlagen
- Nutzung dito bei Fahrzeugen, die nicht als Einsatzfahrzeug eingetragen sind -
Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum hier zivile Funkwagen der Polizei nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollten. Immerhin brauchen die ja nicht als solche eingetragen zu sein...
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 05.06.2017 15:21 |
|
Henn7ing7 K.7, Dortmund In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer über BOS-Funk funken? | |