alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaMBO / NBauO oder Versammlungsstättenverordnung zutreffend6 Beiträge
AutorChri8sti8an 8T., Delmenhorst / Niedersachsen833932
Datum27.09.2017 13:28      MSG-Nr: [ 833932 ]1343 x gelesen

Hallo,

die für das Gebäude zugrundeliegende NBauO gilt erst einmal nur für die allgemeine Baugenehmigung. Damit verbunden ist auch eine Einstufung des Gebäudes in eine Gebäudeklasse oder als Sonderbau.

Für Veranstaltungen in Gebäuden, die keine Versammlungsstätte sind, greift die Versammlungsstättenverordnung, hier § 47.

Das bedeutet, dass für die Veranstaltung ein Ausnahmeantrag nach § 47 NVStättVO zu stellen ist.

"Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs.1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn
1.der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und
2. der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist."

Dabei sind alle Abweichungen, die in den o.g. §§ im Gegensatz zu einer originären Versammlungsstätte festgestellt werden, aufzulisten und ggfs. Kompensationsmaßnahmen zu beschreiben. Entsprechende Antragsformulare sollte das zuständige Ordnungsamt / Bauordnungsamt zur Verfügung stellen können.....

Insbesondere die Flucht- und Rettungswege sind im Rahmen einer Antragstellung nach § 47 NVStättVO darzustellen (Breite der Rettungswege und Ausgänge, Führung der Rettungswege, ...).

Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung kann dann die Veranstaltung, u.U. auch mit entsprechenden Auflagen genehmigt werden.

So ist der formalrechtliche Ablauf....

Gruß
Christian

Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar.

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

Geändert von Christian T. [27.09.17 13:32] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 27.09.2017 11:21 Lars7 B.7, Zwinge
 27.09.2017 12:46 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 27.09.2017 13:09 Hara7ld 7S., Köln
 27.09.2017 13:28 Chri7sti7an 7T., Delmenhorst
 27.09.2017 14:30 Chri7sti7an 7T., Delmenhorst
 27.09.2017 15:37 Helm7ut 7R., Ezelsdorf

0.158


MBO / NBauO oder Versammlungsstättenverordnung zutreffend - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt