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Strafgesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaGewalt gegen Einsatzkräfte21 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW834777
Datum04.11.2017 14:39      MSG-Nr: [ 834777 ]2079 x gelesen
Infos:
  • 08.11.17 BMI: Stark für Dich. Stark für Deutschland

  • Geschrieben von Simon S.Die Retter sind auch in diesem Fall mal wieder sehr gutmütig

    Auf eine Anzeige wegen Bedrohung sei durch die Retter laut Polizei verzichtet worden.


    Warum sollten "die Retter" auch irgendwas anzeigen (also den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis bringen), wenn die Polizei bereits vor Ort ist und den Sachverhalt kennt?

    Falls hier nicht eine Anzeige sondern ein Strafantrag gemeint ist:
    Die Bedrohung (§241 StGB) ist ein Offizialdelikt, den muss die Polizei auch ohne Antrag des Geschädigten verfolgen (falls es sich denn um eine handelt, was aus dem Artikel nicht hervorgeht, aber im Grunde auch keine Rolle spielt, denn:).
    Für das hier beschriebene Verhalten dürfte aber viel eher der §113 i.V.m. §115 StGB einschlägig sein (Widerstand oder tätlicher Angriff gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen), konkret dort der Absatz 3: Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
    Auch das ist ein Offizialdelikt (und muss es auch sein, immerhin zählt es zu den "Straftaten gegen die Staatsgewalt"); wenn die Polizei das nicht verfolgt bringt sie sich selbst in Konflikt mit dem Gesetz.

    Allerdings ermittelt man ja laut Artikel wegen Sachbeschädigung. Es ist also damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft dann auch die ganze Tat verfolgt und nicht nur einen Teilaspekt.

    Vielleicht gibt es auf Nachfrage ja von der Staatsanwaltschaft auch eine Presseauskunft zu dem Thema? *mit dem Zaunpfahl wink*

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