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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaRLP: Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren20 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP836668
Datum18.01.2018 10:48      MSG-Nr: [ 836668 ]4996 x gelesen

Mit der letzten Novellierung (2016) des LBKG RLP wurden Alters- und Ehrenabteilungen erstmals gesetzlich verankert:
§ 9 Abs. 7 LBKG RLPInnerhalb der Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann.
Jetzt haben LFV, Unfallkasse, Gemeinde-/Städtebund und Innenmysterium eine gemeinsame Richtlinie für die Alterskameradschaft in den Feuerwehren herausgegeben. Alterskameradschaft soll übrigens der geschlechtsneutrale Begriff sein, was an "Alters- und Ehrenabteilung" nicht neutral sein soll verstehe ich noch nicht so wirklich. Allerdings hatten wir hier auch schon eine Ehrenabteilung, als ich angefangen hab, und weder eine Richtlinie noch die gesetzliche Verankerung haben dabei je wirklich gefehlt. Versicherungsschutz war auch kein Problem, berücksichtigen UK und Zusatzversicherung seit Jahren, aber gut, wieder eine Richtlinie mehr in der Welt...

Die eigentlichen Kritikpunkte sind aber andere: Wenn irgendwo mal jemand auch nur auf die geringste Idee kommen sollte, einem erkrankten 56jährigen mit 24 Dienstjahren den Eintritt in die "Alterskameradschaft" zu verweigern, gehört ihm doch mit Anlauf in den Ar*** getreten - wieso müssen zu so einer offensichtlichen Gruppierung noch Zugangsvoraussetzungen aufgestellt werden?

Und: "Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters... im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen" Dazu haben sich viele schon gefragt, wie diese Anforderungen (und welche das überhaupt sein sollen) geprüft/belegt werden sollen. Geradezu genial dazu die Idee der Richtlinie: "Die gesundheitliche, körperliche und fachliche Eignung wird durch eine Selbsterklärung des Alterskameraden bestätigt".

Ich glaube, ich werde diese Richtlinie, insb. auch Punkt 6, beim nächsten monatlichen Treffen unserer Altersabteilung mal vorlesen. Von der Jahreszeit her passt eine Büttenrede ja doch sehr gut.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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