Ganz so einfach ist es bedauerlicherweise nicht.
Ganz oben steht zunächst einmal das Arbeitsschutzrecht (DE und EU), Gesetze, Verordnungen und zugehörige Richtlinien.
Die UVV, als autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherer haben dabei "Verordnungsrang", Normen sind verbindlich anzuwenden, wenn diese Bestandteil eines Rechtsbildungsprozesses sind, also z.B. explizit im Rechtswerk erwähnt wurden.
Jetzt kommt die Gefährdungsbeurteilung ins Spiel - und die FwDVen, die für ihren jeweiligen Geltungsbereich den Status der Gefährdungsbeurteilung haben.
Die (individuelle) Gefährdungsbeurteilung muss sich an dem (anerkannten) Stand der Technik, bzw. den (anerkannten) Regeln der Technik (steht ÜBER den Normen!) und der Unfallverhütung orientieren. Hilfe bieten dabei die Regeln und Grundsätze der Unfallversicherer, bei Einhaltung dieser besteht die "Vermutungswirkung".
Und an der Stelle kommen jetzt auch die Empfehlungen von Verbänden, die Normen (DIN, VDE, VDI u.a.) und die Herstellervorgaben ins Spiel.
Bei unterschiedlichen Aussagen zu Sachverhalten muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgewogen werden, Ziel ist in jedem Fall der größtmögliche Schutz der Mitarbeiter; dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall (Rettung von Menschenleben) nach Abwägung aller erkennbaren Risiken und der gebotenen Möglichkeiten von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen wird ( im Sinne des rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes).
Grüße
Udo Burkhard
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