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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | UVV, DIN, vfdb-RL und Gefährdungsbeurteilung bzw auch Herstellerangabe | 13 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 836934 | ||
Datum | 26.01.2018 13:51 MSG-Nr: [ 836934 ] | 914 x gelesen | ||
... oder siehe Prüffristen für Feuerlöscher (Gefahrgutrecht): Deutschland 2 Jahre; Italien, Irland 6 Monate; Frankreich, Großbritannien 1 Jahr; Schweiz 3 Jahre; usw ... Der Knackpunkt bei der ganzen Geschichte: Hälst du dich an den jeweils nationalen "(anerkannten) Stand der Technik und der Unfallverhütung", bist du in aller Regel aus der Haftung raus. Weichst du davon ab, sollte die Abweichung gerichtssicher begründet und das Erreichen des Schutzzieles nachweisbar sein. Du kannst dich zwar auch am Regelwerk anderer EU-Staaten orientieren, sofern dies eine ebenso sichere Lösung ist (wer stellt so etwas eigentlich fest?), aber das bedeutet einen ziemlichen administrativen und kostentechnischen Aufwand (den sich wohl kaum jemand leisten will und kann) und ein gewisses Rechtsprechungsrisiko. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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